Judge Marijan BertalaniÃÂ, photo from vecernji.hr
Having just published an English translation of the decision against Željko Topić, a mere week after the ruling, here is the German translation that Topić's employees in Munich can easily read:
REPUBLIK KROATIEN GEMEINDE-/AMTSGERICHT FÃÅR STRAFRECHT ZAGREB Ilica - Selska, Ilica 207
Aktenzeichen: 7. K-26/11
PROTOKOLL der Urteilsverkündung vom 28. Januar 2015
Von Seiten des Gerichts haben teilgenommen: MARIJAN BERTALANIÃÅ (Vorsitzender Richter des Richterrats)
(Mitglieder des Richterrats) Jasminka Popović (Protokollführerin)
Strafsache: Kläger: Privatkläger Željko Topić DIE ANGEKLAGTE: Vesna Stilin Aufgrund des Tatvorwurfs aus Artikel 200/2 und anderer [Anm. d. ÃÅbers.: Artikel des] Strafgesetze[s]
Es wird festgestellt, dass [Anm. d. ÃÅbers.: folgende Personen] teilgenommen haben: 1. Kläger: Privatkläger - niemand, Prozessbevollmächtigte RAin Tina ÃÅovo 2. Der Geschädigte: 3. Die Angeklagte: niemand - Prozessbevollmächtigter Verteidiger RA Zoran Zivotić 4. Zeuge: 5. Sachverständiger:
Es wird festgestellt, dass am heutigen, zur Urteilsverkündigung festgesetzten Gerichtstermin, weder der Privatkläger, noch die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen sind.
Gemäß Artikel 356 Absatz 3 Strafprozessordnung wird dem Gerichtstermin zur Urteilsverkündung, trotz Abwesenheit der ordnungsgemäß Geladenen, des Privatklägers und der Angeklagten, stattgegeben.
Der Richter verkündet
IM NAMEN DER REPUBLIK KROATIEN DAS URTEIL
Die Angeklagte, STILIN VESNA, Tochter von Milan und Ruà ¾ica, geb. Bekavac, geb. 21.4.1954 in Zagreb, aus Zagreb, Biokovske stube 4, Staatsbürgerin der Republik Kroatien, Diplom-Juristin, verheiratet, kinderlos, keine Vorstrafen,
WIRD gemäß Artikel 453 Punkt l Strafprozessgesetzbuch/08
FREIGESPROCHEN
von:
1. dass sie am 22. November 2010 in einem Schreiben an die Regierung der Republik Kroatien, z.H. der Ministerpräsidentin Jadranka Kosor, die das Schreiben zur Kenntnisnahme auch an das Parlament der Republik Kroatien (z.H. der Abgeordneten Bianka Matković) weitergeleitet hat, sowie an den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum, an den Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport, an den Minister für Verwaltungsangelegenheiten, an den Minister für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration, an den Minister für Kultur und an den Minister für Finanzen sowie Miljenko Pavlaković von HEP [Anm. d. ÃÅbers.: Hrvatska elektroprivreda, die Kroatischen Elektrizitätswerke], das Ziel verfolgt habe, durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen über den Privatkläger dessen Ansehen und Ehre zu schädigen; in diesem Schreiben hat sie unter anderem aufgeführt:
- ââ¬Å¾Wegen Topićs Ignoranz der aufgeführten Problematik haben die Schriftsteller finanziellen Schaden erlitten, da sie bereits seit mindestens 2 Jahren Tantiemen für den Verleih ihrer Bücher in öffentlichen Büchereien hätten bekommen sollten.“
- ââ¬Å¾Topić Željko hat sich sein zweites Mandat als Leiter des Staatlichen Amtes für intellektuelles Eigentum [Anm. d. ÃÅbers.: kroat. DZIV] mit der Zahlung von etwa 500.000,00 Kuna erkauft, die er über einem Zeitraum von über 2 Jahren erbracht hat (zwischen Mai 2007, als der erwähnte Vertrag unterzeichnet wurde, bis Juli 2009, als Primorac aus dem Ministerium ausgeschieden ist). Dies erwähne ich unter anderem auch in der Verfassungsklage Nr. U-III 5023/08, die noch anhängig ist und mit der ich die Ernennung von Topić zum Amtsleiter anfechte... ... Ich habe für den Posten der Leiterin des Amtes [Anm. d. ÃÅbers. für intellektuelles Eigentum] kandidiert, nachdem der Genannte Ende 2007 ... meinen Arbeitsbereich heimlich abgeschafft hatte ...“
- ââ¬Å¾Topićs Vorgehensweise bezüglich des öffentlichen Verleihrechts, mit dem er den Schriftstellern finanziellen Schaden und mir eine schwerere Schädigung meines Rechts auf Arbeit zugefügt hat, erfüllt zugleich auch Aspekte des Strafrechts in Form von "Amts- und Befugnismissbrauch" sowie `skrupellose Tätigkeit bei einer Behörde`...“
- ââ¬Å¾dass er mit den finanziellen Mitteln des Staatlichen Amtes für intellektuelles Eigentum den Fuhrpark des Staatlichen Amtes für intellektuelles Eigentum in Form von 6 luxuriösen Fahrzeugen unterhalten hat, einschließlich der Kontrolle durch das Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport, sowie sich neben einem Audi 6 auch einen luxuriösen Mercedes E-Klasse [Anm. d. ÃÅbers.: geleistet hat], was er zwischen den Archivregalen hütete, um die Verschwendung staatlicher Gelder zu vertuschen.“
- ââ¬Å¾Topić selbst hat dem Ministerium für Verwaltungsangelegenheiten jahrelang gefälschte Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter meines Bereichs zugestellt (doppelt so viele, wie eigentlich dort beschäftigt waren), [Anm. d. ÃÅbers.: das Ministerium hat diese wiederum] an die Regierung der Republik Kroatien weitergeleitet.“
- ââ¬Å¾... aufgrund von Topićs Lügen und seiner Inkompetenz, die er durch Bestechung kompensiert hat sowie durch fehlende Kontrollinstanzen, führe ich dieses beschämend lange Verfahren...“
- ââ¬Å¾... dass ich jahrelang ÃÅberstunden geleistet habe, um den erwähnten Arbeitsbereich zu leiten, und dass ich niemals, im Gegensatz zu Topić und anderen, eine finanzielle Entschädigung dafür weder erhalten, noch gefordert habe."
- ââ¬Å¾Vom strafrechtlichen Gesichtspunkt aus fallen Topićs Handlungsweisen in diesem Fall unter den trafrechtlichen Bereich: skrupellose Tätigkeit bei einer Behörde, Amts- und Befugnismissbrauch, missbräuchliche Amtsausübung, Diskriminierung, Schädigung des Rechts auf Arbeit und anderer Arbeitsrechte sowie Bestechung...“
- ââ¬Å¾Dass die Kontrollinstanzen ihrer Pflicht zur Kontrolle über das Amt nicht nachgekommen sind, d.h. wenn sie einen strafrechtlichen Prozess gegen Topić eingeleitet hätten, wäre Topić bereits Anfang 2008 von seinem Amt enthoben worden. Die angekündigte Umstrukturierung der Regierung der Republik Kroatien würde auch einen Wechsel von Topić selbstverständlich mit sich bringen, da eine Verkündigung des Genannten in der Ãâffentlichkeit sicherlich der Republik Kroatien schaden würde.“
All dies hat der Ehre und dem Ansehen des Privatklägers geschadet, mit der aufgeführten andlungsweise hat sie Unwahres über den anderen verkündet, was dessen Ehre schaden könnte, da die Verleumdung einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht wurde,
2. dass sie am 22. November 2010 in einem Schreiben an die Regierung der Republik Kroatien, z.H. der Ministerpräsidentin Jadranka Kosor, die das Schreiben zur Kenntnisnahme auch an das Parlament der Republik Kroatien (der Abgeordneten Bianka Matković) weitergeleitet hat, sowie an den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum, an den Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport, an den Minister für Verwaltungsangelegenheiten, an den Minister für auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration, an den Minister für Kultur und an den Minister für Finanzen sowie Miljenko Pavlaković von HEP, das Ziel verfolgt hat, den Privatkläger zu schmähen und zu beleidigen, indem sie in ihrem Schreiben unter anderem aufgeführt hat:
- ââ¬Å¾Beim letzten Gespräch mit Topić (April 2008) antwortete er mir auf meine Frage, was mit dem öffentlichen Verleihrecht (aufgrund meiner Entlassung) nun geschehen solle, dass dies meine persönliche Angelegenheit sei. Dies kann jedoch nicht meine persönliche Angelegenheit sein und solch eine Reaktion ist vollkommen inkompetent, was aufgrund der Tatsache nicht verwundert, dass der Genannte seine gesamte Ausbildung in einem anderen Staat genossen hat (Wirtschaftswissenschaftler aus Bosnien) und keine staatliche Fachprüfung in Kroatien abgelegt hat. ", damit hat sie den Privatkläger beleidigt,"
durch die beschriebene Handlungsweise wurde der andere beleidigt, und die Beleidigung wurde einer größeren Anzahl von Personen zugänglich gemacht,
mit ihrer unter Punkt 1 aufgeführten Handlungsweise hat sie eine Straftat gegen die Ehre und das Ansehen - aufgrund von Verleumdung - begangen, gemäß Artikel 200, Absatz 2, Strafgesetzbuch/97; mit ihrer unter Punkt 2 aufgeführten Handlungweise hat sie hingegen eine Straftat gegen die Ehre und das Ansehen - aufgrund von Beleidigung - begangen, gemäß Artikel 199, Absatz 2, Strafgesetzbuch/97, unter Anwendung von Artikel 60, Absatz 1, Strafgesetzbuch/97.
Gemäß Artikel 149, Absatz 3, Strafprozessordnung/08 werden die Kosten des Strafverfahrens aus Artikel 145, Absatz 2, Punkt 1-6 Strafprozessordnung/08 dem Privatkläger auferlegt, ebenso die der Angeklagten entstandenen Kosten und die Kosten sowie das Honorar für deren Verteidiger.
Das Urteil wurde öffentlich verkündet und mündlich kurz erläutert, die Parteien wurden über ihr Recht auf Berufung und Wiederklage belehrt.
Fertiggestellt um 10.50 Uhr
Richter: [Anm. d. ÃÅbers.: keine Eintragung]
Protokollführerin: [Anm. d. ÃÅbers.: keine Eintragung]
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